

AGB
§ 1 Geltungsbereich
- Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der Profis Consulting AG
(im Folgenden Dienstleister genannt) und ihren Kunden. Hiervon ausgenommen
sind Geschäftsbeziehungen mit Verbrauchern.
- Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder
von diesen AGB abweichende Vertragsbedingungen des Kunden werden
nicht anerkannt.
§ 2 Angebote und Aufträge
- Sämtliche Angebote des Dienstleisters sind freibleibend. Ein
Vertragsabschluss kommt erst mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung
des Dienstleisters zustande.
- Alle Rechte zum Schutz des geistigen
Eigentums an Angebotsunterlagen in jeglicher Form, insbesondere an
Analyseergebnissen, Entwürfen von
Pflichten- und Lastenheften, Prototypen, Modellen, Planungen,
Kalkulationen und dergleichen bleiben dem Dienstleister vorbehalten, soweit
deren Übertragung
zur Erreichung des Vertragszweckes nicht zwingend erforderlich
ist.
Diese sind vom Kunden vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten weder
in ihrer Gesamtheit noch in Teilen zugänglich gemacht werden.
§ 3 Leistungsbeschreibung
- Art und Umfang der zu liefernden Arbeitsergebnisse sowie die
Vorgehensweise sind detailliert schriftlich in den individuellen
Vereinbarungen zwischen Dienstleister und Kunde zu regeln. Änderungen,
Ergänzungen
oder Erweiterungen in diesen Bereichen bedürfen einer gesonderten schriftlichen
Vereinbarung beider Vertragsparteien.
- Im Rahmen von Dienstleistungsverträgen
ist die Leistung die Durchführung
der geschuldeten Tätigkeit. Diese Tätigkeit wird nach den
Grundsätzen
ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter
durchgeführt. Die Auswahl der Mitarbeiter bleibt dem Dienstleister vorbehalten.
Der Dienstleister ist jederzeit berechtigt, seine vertraglichen Leistungen
durch Dritte erbringen zu lassen.
Eine Verpflichtung, die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten außerhalb
der Geschäftszeiten des Dienstleisters, d.h. von Montag bis Freitag
zwischen 09:00 Uhr und 17:00 Uhr mit Ausnahme von Feiertagen, zu erbringen,
besteht nicht.
- Im Rahmen von Werkverträgen ist die Leistung das durch
Pflichten- und Lastenheft oder vergleichbare Dokumente definierte Werk.
Dieses Werk. wird nach den Grundsätzen der modernen Software-Technologie
erstellt. Die Auswahl der Art und Weise der Erstellung bleibt dem
Dienstleister vorbehalten.
- Sofern einzelne Informationen zur Auslieferung
(Ort, Medium, Format, Weg) nicht explizit vereinbart sind, bleibt die
entsprechende Auswahl dem Dienstleister vorbehalten.
- Verbindliche
Liefertermine können als solche nur schriftlich vereinbart
werden. Ist ihre Nichteinhaltung auf höhere Gewalt zurückzuführen,
so erfolgt eine entsprechende Verschiebung, ohne dass der Kunde berechtigt
ist, vom Vertrag zurückzutreten.
- Die im Rahmen von Werkverträgen
zu erstellende Dokumentation wird als handelsübliche Anwender-Dokumentation
und im Regelfall nur auf elektronischen Speichermedien geliefert.
§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde verpflichtet sich, die
Mitarbeiter des Dienstleisters bei der Umsetzung der vertraglich
geschuldeten Leistungen zu unterstützen. Der
Kunde schafft zu diesem Zweck auf eigene Kosten alle Voraussetzungen
im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen
Leistungserbringung durch den Dienstleister erforderlich sind;
insbesondere
- benennt der Kunde eine Kontaktperson, die dem Dienstleister
während
der vereinbarten Arbeitszeit als Ansprechpartner in der Regel über
den gesamten Zeitraum der Leistungserbringung zur Verfügung steht
und ermächtigt
ist, für den Kunden rechtsgeschäftlich bindende Erklärungen
abzugeben, soweit dies im Rahmen der Fortführung der Leistungserbringung
erforderlich ist;
- stellt der Kunde den Mitarbeitern des Dienstleisters
den berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen entsprechende Arbeitsräume
und Arbeitsplätze zur Verfügung,
wenn die Erfüllung der vertraglichen Leistungen auf Wunsch des Kunden
in seinen Geschäftsräumen erfolgt oder die Tätigkeit dort
für
die Leistungserbringung erforderlich ist;
- wird der Kunde über seine
technischen Maßnahmen
zum Schutz personenbezogener Daten informieren, soweit die
vertraglich vereinbarte Leistung auch die Verarbeitung von
personenbezogenen
Daten betrifft;
- verschafft der Kunde dem Dienstleister jederzeit
Zugang zu den für seine Tätigkeit erforderlichen Informationen
und versorgt ihn rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen
und Dokumentationen;
- stellt der Kunde dem Dienstleister angemessene
Rechnerzeiten (inkl. Operating), Testdaten und Datenerfassungskapazitäten
auf einer geeigneten Datenverarbeitungsanlage in ausreichendem
Umfang
und zu den unter § 3
genannten Geschäftszeiten zur Verfügung;
- stellt der Kunde
dem Dienstleister für die Dauer der Leistungserbringung
die hierzu erforderlichen Software-Lizenzen zur Verfügung.
- Kommt der
Kunde seiner hier genannten Mitwirkungspflicht nicht,
nicht in vollem Umfang oder nicht mit der erforderlichen Qualität nach,
so sind etwaige hierdurch entstehende zusätzliche Aufwände
des Dienstleisters durch den Kunden zu erstatten. Des Weiteren
geht die eventuell hieraus resultierende Verschiebung verbindlich
vereinbarter Termine zu Lasten des Kunden.
- Bei wiederholter Verletzung
der Mitwirkungspflichten des Kunden
hat der Dienstleister das Recht zur außerordentlichen Kündigung
des betroffenen Vertrages. Der Vergütungsanspruch für bis zu diesem
Zeitpunkt erbrachte Teilleistungen bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Geheimhaltung und Aufbewahrung
- Der Dienstleister verpflichtet sich,
sämtliche ihm in Zusammenhang
mit der Vertragsbeziehung zum Kunden zur Kenntnis gelangenden Informationen,
die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen
als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden erkennbar sind,
unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung
des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben
oder zu verwerten.
Auf Wunsch des Kunden wird der Dienstleister durch geeignete vertragliche
Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten
sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe
oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
unterlassen.
- Entsprechende Verpflichtungen treffen den Kunden in Bezug
auf Geschäfts-
und Betriebsgeheimnisse des Dienstleisters, soweit diese nicht in den
vertragsgemäß erbrachten
Leistungen bzw. vertragsgemäß erstellten Programmen nebst Dokumentationen
erschöpfend ihren Ausdruck finden.
- Die dem Dienstleister zur Verfügung
gestellten Unterlagen, Daten, Datenträger und Programme unterliegen
der Aufbewahrungspflicht durch den Dienstleister. Diese Aufbewahrungspflicht
endet 60 Tage nach Abschluss der Leistungserbringung oder nach Beendigung
der Vertragsbeziehung, soweit keine anderen Festlegungen über Archivierungsleistungen
getroffen wurden.
§ 6 Vergütung
- Im Rahmen von Dienstleistungsverträgen sind
die durch die Rechnungsstellung nachgewiesenen Zeiten der Leistungserbringung
zu vergüten. Den Rechnungen
werden Leistungsnachweise beigelegt, deren Form durch den Dienstleister
definiert wird. Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung wird vom Dienstleister
bestimmt, in der Regel erfolgt die Rechnungsstellung monatlich.
- Die Höhe
der Vergütungssätze richtet sich nach dem
jeweiligen Dienstvertrag. Sofern in Absprache mit dem Kunden Leistungen
deutlich außerhalb der unter § 3 genannten Geschäftszeiten
erbracht werden, erhöhen sich die Vergütungssätze wie folgt:
- Spätarbeit 20 Uhr
bis 22 Uhr 25
%
- Nachtarbeit 22 Uhr bis 06 Uhr 50
%
- Samstagsarbeit 50
%
- Sonn- und Feiertagsarbeit 100
%
Die Zuschläge werden nicht kumuliert, es gilt der jeweils höchste.
- Im
Rahmen von Werkverträgen sind die durch die Rechnung nachgewiesenen
Leistungen – auch Teilleistungen – zu vergüten. Umfang
und Zeitpunkt der Rechnungsstellung werden in der Regel durch einen
Zahlungsplan als Bestandteil des Werkvertrages vereinbart.
- Unabhängig
der Vertragsart werden Reisezeiten und Reisekosten gesondert berechnet,
sofern diese zur Leistungserbringung erforderlich oder durch den Kunden ausdrücklich
beauftragt sind und vertraglich nicht Abweichendes vereinbart wurde.
Die Berechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand
wie folgt:
- Spesen nach geltenden steuerlichen Höchstsätzen
- Fahrtkosten
nach Beleg bzw. nach geltenden steuerlichen Höchstsätzen
- Übernachtungen nach Beleg
- Reisezeiten mit 2/3 des Vergütungssatzes
bei Dienstverträgen
bzw. eines kalkulatorischen Vergütungssatzes bei Werkverträgen.
Reisezeiten und Reisekosten werden monatlich und mit entsprechenden
Nachweisen in Rechnung gestellt.
- Alle vertraglich vereinbarten Preise
sowie weitere zu vergütende
Beträge verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung
gültigen Umsatzsteuer. Sämtliche Rechnungen sind vom Kunden sofort
nach Zugang und ohne Abzüge zu zahlen.
- Der Kunde ist nicht berechtigt,
mit seinen Forderungen gegen die Ansprüche des Dienstleisters aufzurechnen;
es sei denn, diese sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
Dasselbe gilt für Zurückbehaltungsrechte entsprechend.
- Gerät
der Kunde in Zahlungsverzug, werden sämtliche ausstehenden
Forderungen des Dienstleisters sofort fällig.
- Im Falle eines Zahlungsverzugs
ist der Dienstleister berechtigt,
unbeschadet der Möglichkeit einen höheren Schaden geltend zu machen,
ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen
§ 7 Abnahme
- Die hier getroffenen Regelungen zur Abnahme gelten
ausschließlich
für Leistungen unter Werkverträgen.
- Die Abnahme einer vertraglich
vereinbarten Leistung setzt die erfolgreiche Prüfung der Funktionalität
voraus. Die Basis der Funktionsprüfung
ist Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung.
- Die Abnahme durch
den Kunden kann nach dem Zugang der Fertigstellungsmeldung durch
den Dienstleister begonnen werden. Für die Abnahme gilt eine Frist
von 24 Werktagen (Abnahmefrist).
- Innerhalb der Abnahmefrist festgestellte
Mängel und Abweichungen
sind unverzüglich schriftlich durch den Kunden anzuzeigen. Die Funktionalität
nicht einschränkende Mängel stehen einer Abnahme nicht entgegen.
Die Funktionalität einschränkende Mängel werden durch den
Dienstleister unverzüglich nach ihrer Meldung behoben. Nach der erneuter
Auslieferung an den Kunden beginnt eine erneute Prüfung dieser Funktionalität
innerhalb von 6 Werktagen.
Kann die übergebene Leistung auf Grund von Programmfehlern ganz oder
in Teilen nicht geprüft werden, so verlängert sich die Abnahmefrist
um die zur Fehlerbeseitigung entsprechende Anzahl benötigter Tage.
- Ein
Werk gilt als vorbehaltlos und mängelfrei abgenommen, wenn
der Kunde
- die Abnahme schriftlich und fristgerecht erklärt,
- das Werk seiner
Bestimmung gemäß einsetzt oder
- die Abnahmefrist ohne eine Mängelanzeige
verstreichen
lässt.
- Sofern eine Erklärung der Abnahme durch den Kunden nicht
innerhalb der Abnahmefrist erfolgt, wird der Dienstleister diese Erklärung
mit einer Frist von 12 Werktagen nachfordern. Nach Ablauf dieser Frist gilt
die Abnahme auch ohne die Schriftform als erklärt. Die Abnahme als solche
bleibt von dieser Frist unberührt.
- Für unbegründete Mängelanzeigen dem Dienstleister
entstehende Aufwendungen sind gegen Nachweis gemäß § 6
zu vergüten.
- Das Werk unterliegt nach erfolgter Abnahme der Gewährleistung
nach Maßgabe von § 8.
- Eine eventuell durch den Kunden eingeforderte
Unterstützung
durch den Dienstleister bei der Abnahme ist für den Kunden kostenpflichtig.
§ 8 Gewährleistung
- Die vereinbarte Beschaffenheit des
Werks ergibt sich ausschließlich
aus dem Inhalt des Pflichten- und Lastenhefts oder vergleichbarer
Dokumente sowie der für das Werk zu erstellenden Dokumentation.
- Gewährleistungsansprüche
sind vom Kunden dem Dienstleister unverzüglich nach Entdeckung schriftlich
und verbunden mit einer konkreten Mängelbeschreibung zu melden.
- Weicht
die Beschaffenheit des Werks bei Gefahrübergang nicht
nur unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit ab, ist der Dienstleister
verpflichtet, nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder ein
neues Werk zu liefern. Die zum Zeck der Nacherfüllung anfallenden Aufwendungen
sind vom Dienstleister zu tragen. Schlägt die Nacherfüllung
fehl, ist der Kunde berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl
vom Vertrag zurückzutreten.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt
ein Jahr, gerechnet
ab Abnahme.
- Sämtliche Gewährleistungsansprüche entfallen,
- sofern die
Beanstandung auf der vertraglich vereinbarten
Leistungsbeschreibung und/oder einer Verletzung der Mitwirkungspflichten
des Kunden gemäß § 4 beruht;
- sofern der Kunde ohne
Zustimmung des Dienstleisters das
Werk selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei
denn, der Kunde weist nach, dass die in Rede stehenden Mängel nicht
durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommenen Änderungen verursacht
worden sind.
- Für unbegründete Gewährleistungsforderungen dem Dienstleister
entstehende Aufwendungen sind gegen Nachweis gemäß § 6
zu
- Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gelten die
Regelungen des § 9 entsprechend.
§ 9 Haftung
- Der Dienstleister haftet nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend
macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
des Dienstleisters beruhen. Soweit dem Dienstleister keine vorsätzliche
Vertragsverletzung
angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der Dienstleister
haftet auch bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
- Die
Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit bleibt ebenso unberührt wie die Eintrittspflicht
bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos
sowie die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Eine weitergehende
Haftung ist – ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies
gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei
Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer
Ansprüche
auf Ersatz von Sachschäden nach § 823 BGB.
- Im Falle der
Haftung des Dienstleisters ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen
zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden
Mängelanzeigen oder Gewährleistungsforderungen oder unzureichender
Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt auch dann vor,
wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene Sicherungsmaßnahmen
gegen Einwirken von außen (z.B. gegen Computerviren) die einzelnen
Daten oder einen gesamten Datenbestand zu schützen.
§ 10 Rechtsübertragung
- Die Übertragung von dem Dienstleister
zustehenden geistigen Schutzrechten erfolgt nur, wenn und soweit
dies zur Realisierung des Vertragszwecks erforderlich ist oder auf
Grundlage entsprechender Vereinbarung. Der Dienstleister räumt dem Kunden
ein nicht ausschließliches
und nicht übertragbares
Nutzungsrecht an den geistigen Schutzrechten ein, die zur vertragsgemäßen
Nutzung des Werkes erforderlich sind. Sämtliche Rechte bleiben bis zur
vollständigen Zahlung der Vergütung dem Dienstleister vorbehalten.
- Zur Offenlegung des Quellcodes eines Werkes ist der Dienstleister nicht
verpflichtet.
- Wird dem Kunden vom Dienstleister der Besitz an Sachen übertragen,
verbleiben diese bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung
im Eigentum des Dienstleisters. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Dienstleister berechtigt, die
Sachen zurückzunehmen.
§ 11 Elektronische Kommunikation
- Soweit sich Kunde und Dienstleister
per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte
Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen
nach folgender Maßgabe an:
In der E-Mail dürfen die gewöhnlichen Angaben nicht unterdrückt
oder durch Anonymisierung umgangen werden; d.h., sie muss den Namen
und die E-Mail Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung
(Datum und Uhrzeit) so wie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss
der Nachricht enthalten. Eine im Rahmen dieser Bestimmung zugegangene
E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend,
wenn sie diesen als Absender ausweist.
- Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten
ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet.
§ 12 Schlussbestimmung
- Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft
des Dienstleisters, wenn der Kunde Kaufmann ist.
- Alle Änderungen und
Ergänzungen der vertraglichen
Vereinbarungen zwischen Kunde und Dienstleister bedürfen der Schriftform
und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
- Sollten
einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht
berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung,
die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen
Zweck möglichst nahe kommt.
- Die Abtretung von Rechten und Pflichten des
Kunden aus einem Vertragsverhältnis
mit dem Dienstleister setzt zu ihrer Wirksamkeit die vorherige schriftliche
Zustimmung des Dienstleisters voraus.