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AGB

§ 1 Geltungsbereich

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen der Profis Consulting AG (im Folgenden Dienstleister genannt) und ihren Kunden. Hiervon ausgenommen sind Geschäftsbeziehungen mit Verbrauchern.
  2. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Vertragsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.

§ 2 Angebote und Aufträge

  1. Sämtliche Angebote des Dienstleisters sind freibleibend. Ein Vertragsabschluss kommt erst mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung des Dienstleisters zustande.
  2. Alle Rechte zum Schutz des geistigen Eigentums an Angebotsunterlagen in jeglicher Form, insbesondere an Analyseergebnissen, Entwürfen von Pflichten- und Lastenheften, Prototypen, Modellen, Planungen, Kalkulationen und dergleichen bleiben dem Dienstleister vorbehalten, soweit deren Übertragung zur Erreichung des Vertragszweckes nicht zwingend erforderlich ist.        
    Diese sind vom Kunden vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten weder in ihrer Gesamtheit noch in Teilen zugänglich gemacht werden.

§ 3 Leistungsbeschreibung

  1. Art und Umfang der zu liefernden Arbeitsergebnisse sowie die Vorgehensweise sind detailliert schriftlich in den individuellen Vereinbarungen zwischen Dienstleister und Kunde zu regeln. Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen in diesen Bereichen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung beider Vertragsparteien.
  2. Im Rahmen von Dienstleistungsverträgen ist die Leistung die Durchführung der geschuldeten Tätigkeit. Diese Tätigkeit wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung durch qualifizierte Mitarbeiter durchgeführt. Die Auswahl der Mitarbeiter bleibt dem Dienstleister vorbehalten. Der Dienstleister ist jederzeit berechtigt, seine vertraglichen Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen.             
    Eine Verpflichtung, die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten außerhalb der Geschäftszeiten des Dienstleisters, d.h. von Montag bis Freitag zwischen 09:00 Uhr und 17:00 Uhr mit Ausnahme von Feiertagen, zu erbringen, besteht nicht.
  3. Im Rahmen von Werkverträgen ist die Leistung das durch Pflichten- und Lastenheft oder vergleichbare Dokumente definierte Werk. Dieses Werk. wird nach den Grundsätzen der modernen Software-Technologie erstellt. Die Auswahl der Art und Weise der Erstellung bleibt dem Dienstleister vorbehalten.
  4. Sofern einzelne Informationen zur Auslieferung (Ort, Medium, Format, Weg) nicht explizit vereinbart sind, bleibt die entsprechende Auswahl dem Dienstleister vorbehalten.
  5. Verbindliche Liefertermine können als solche nur schriftlich vereinbart werden. Ist ihre Nichteinhaltung auf höhere Gewalt zurückzuführen, so erfolgt eine entsprechende Verschiebung, ohne dass der Kunde berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Die im Rahmen von Werkverträgen zu erstellende Dokumentation wird als handelsübliche Anwender-Dokumentation und im Regelfall nur auf elektronischen Speichermedien geliefert.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde verpflichtet sich, die Mitarbeiter des Dienstleisters bei der Umsetzung der vertraglich geschuldeten Leistungen zu unterstützen. Der Kunde schafft zu diesem Zweck auf eigene Kosten alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch den Dienstleister erforderlich sind;             
    insbesondere
    • benennt der Kunde eine Kontaktperson, die dem Dienstleister während der vereinbarten Arbeitszeit als Ansprechpartner in der Regel über den gesamten Zeitraum der Leistungserbringung zur Verfügung steht und ermächtigt ist, für den Kunden rechtsgeschäftlich bindende Erklärungen abzugeben, soweit dies im Rahmen der Fortführung der Leistungserbringung erforderlich ist;
    • stellt der Kunde den Mitarbeitern des Dienstleisters den berufsgenossenschaftlichen Bestimmungen entsprechende Arbeitsräume und Arbeitsplätze zur Verfügung, wenn die Erfüllung der vertraglichen Leistungen auf Wunsch des Kunden in seinen Geschäftsräumen erfolgt oder die Tätigkeit dort für die Leistungserbringung erforderlich ist;
    • wird der Kunde über seine technischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten informieren, soweit die vertraglich vereinbarte Leistung auch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten betrifft;
    • verschafft der Kunde dem Dienstleister jederzeit Zugang zu den für seine Tätigkeit erforderlichen Informationen und versorgt ihn rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen und Dokumentationen;
    • stellt der Kunde dem Dienstleister angemessene Rechnerzeiten (inkl. Operating), Testdaten und Datenerfassungskapazitäten auf einer geeigneten Datenverarbeitungsanlage in ausreichendem Umfang und zu den unter § 3 genannten Geschäftszeiten zur Verfügung;
    • stellt der Kunde dem Dienstleister für die Dauer der Leistungserbringung die hierzu erforderlichen Software-Lizenzen zur Verfügung.
  2. Kommt der Kunde seiner hier genannten Mitwirkungspflicht nicht, nicht in vollem Umfang oder nicht mit der erforderlichen Qualität nach, so sind etwaige hierdurch entstehende zusätzliche Aufwände des Dienstleisters durch den Kunden zu erstatten. Des Weiteren geht die eventuell hieraus resultierende Verschiebung verbindlich vereinbarter Termine zu Lasten des Kunden.
  3. Bei wiederholter Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden hat der Dienstleister das Recht zur außerordentlichen Kündigung des betroffenen Vertrages. Der Vergütungsanspruch für bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Teilleistungen bleibt hiervon unberührt.

§ 5 Geheimhaltung und Aufbewahrung

  1. Der Dienstleister verpflichtet sich, sämtliche ihm in Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung zum Kunden zur Kenntnis gelangenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kunden erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Auf Wunsch des Kunden wird der Dienstleister durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
  2. Entsprechende Verpflichtungen treffen den Kunden in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Dienstleisters, soweit diese nicht in den vertragsgemäß erbrachten Leistungen bzw. vertragsgemäß erstellten Programmen nebst Dokumentationen erschöpfend ihren Ausdruck finden.
  3. Die dem Dienstleister zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten, Datenträger und Programme unterliegen der Aufbewahrungspflicht durch den Dienstleister. Diese Aufbewahrungspflicht endet 60 Tage nach Abschluss der Leistungserbringung oder nach Beendigung der Vertragsbeziehung, soweit keine anderen Festlegungen über Archivierungsleistungen getroffen wurden.

§ 6 Vergütung

  1. Im Rahmen von Dienstleistungsverträgen sind die durch die Rechnungsstellung nachgewiesenen Zeiten der Leistungserbringung zu vergüten. Den Rechnungen werden Leistungsnachweise beigelegt, deren Form durch den Dienstleister definiert wird. Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung wird vom Dienstleister bestimmt, in der Regel erfolgt die Rechnungsstellung monatlich.
  2. Die Höhe der Vergütungssätze richtet sich nach dem jeweiligen Dienstvertrag. Sofern in Absprache mit dem Kunden Leistungen deutlich außerhalb der unter § 3 genannten Geschäftszeiten erbracht werden, erhöhen sich die Vergütungssätze wie folgt:
    • Spätarbeit 20 Uhr bis 22 Uhr 25 %
    • Nachtarbeit 22 Uhr bis 06 Uhr 50 %
    • Samstagsarbeit 50 %
    • Sonn- und Feiertagsarbeit 100 %
      Die Zuschläge werden nicht kumuliert, es gilt der jeweils höchste.
  3. Im Rahmen von Werkverträgen sind die durch die Rechnung nachgewiesenen Leistungen – auch Teilleistungen – zu vergüten. Umfang und Zeitpunkt der Rechnungsstellung werden in der Regel durch einen Zahlungsplan als Bestandteil des Werkvertrages vereinbart.
  4. Unabhängig der Vertragsart werden Reisezeiten und Reisekosten gesondert berechnet, sofern diese zur Leistungserbringung erforderlich oder durch den Kunden ausdrücklich beauftragt sind und vertraglich nicht Abweichendes vereinbart wurde. Die Berechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand wie folgt:
    • Spesen nach geltenden steuerlichen Höchstsätzen
    • Fahrtkosten nach Beleg bzw. nach geltenden steuerlichen Höchstsätzen
    • Übernachtungen nach Beleg
    • Reisezeiten mit 2/3 des Vergütungssatzes bei Dienstverträgen bzw. eines kalkulatorischen Vergütungssatzes bei Werkverträgen.
      Reisezeiten und Reisekosten werden monatlich und mit entsprechenden Nachweisen in Rechnung gestellt.
  5. Alle vertraglich vereinbarten Preise sowie weitere zu vergütende Beträge verstehen sich zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Umsatzsteuer. Sämtliche Rechnungen sind vom Kunden sofort nach Zugang und ohne Abzüge zu zahlen.
  6. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit seinen Forderungen gegen die Ansprüche des Dienstleisters aufzurechnen; es sei denn, diese sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.  
    Dasselbe gilt für Zurückbehaltungsrechte entsprechend.
  7. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, werden sämtliche ausstehenden Forderungen des Dienstleisters sofort fällig.
  8. Im Falle eines Zahlungsverzugs ist der Dienstleister berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren Schaden geltend zu machen, ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen

§ 7 Abnahme

  1. Die hier getroffenen Regelungen zur Abnahme gelten ausschließlich für Leistungen unter Werkverträgen.
  2. Die Abnahme einer vertraglich vereinbarten Leistung setzt die erfolgreiche Prüfung der Funktionalität voraus. Die Basis der Funktionsprüfung ist Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung.
  3. Die Abnahme durch den Kunden kann nach dem Zugang der Fertigstellungsmeldung durch den Dienstleister begonnen werden. Für die Abnahme gilt eine Frist von 24 Werktagen (Abnahmefrist).
  4. Innerhalb der Abnahmefrist festgestellte Mängel und Abweichungen sind unverzüglich schriftlich durch den Kunden anzuzeigen. Die Funktionalität nicht einschränkende Mängel stehen einer Abnahme nicht entgegen. Die Funktionalität einschränkende Mängel werden durch den Dienstleister unverzüglich nach ihrer Meldung behoben. Nach der erneuter Auslieferung an den Kunden beginnt eine erneute Prüfung dieser Funktionalität innerhalb von 6 Werktagen.       
    Kann die übergebene Leistung auf Grund von Programmfehlern ganz oder in Teilen nicht geprüft werden, so verlängert sich die Abnahmefrist um die zur Fehlerbeseitigung entsprechende Anzahl benötigter Tage.
  5. Ein Werk gilt als vorbehaltlos und mängelfrei abgenommen, wenn der Kunde
    • die Abnahme schriftlich und fristgerecht erklärt,
    • das Werk seiner Bestimmung gemäß einsetzt oder
    • die Abnahmefrist ohne eine Mängelanzeige verstreichen lässt.
  6. Sofern eine Erklärung der Abnahme durch den Kunden nicht innerhalb der Abnahmefrist erfolgt, wird der Dienstleister diese Erklärung mit einer Frist von 12 Werktagen nachfordern. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Abnahme auch ohne die Schriftform als erklärt. Die Abnahme als solche bleibt von dieser Frist unberührt.
  7. Für unbegründete Mängelanzeigen dem Dienstleister entstehende Aufwendungen sind gegen Nachweis gemäß § 6 zu vergüten.
  8. Das Werk unterliegt nach erfolgter Abnahme der Gewährleistung nach Maßgabe von § 8.
  9. Eine eventuell durch den Kunden eingeforderte Unterstützung durch den Dienstleister bei der Abnahme ist für den Kunden kostenpflichtig.

§ 8 Gewährleistung

  1. Die vereinbarte Beschaffenheit des Werks ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt des Pflichten- und Lastenhefts oder vergleichbarer Dokumente sowie der für das Werk zu erstellenden Dokumentation.
  2. Gewährleistungsansprüche sind vom Kunden dem Dienstleister unverzüglich nach Entdeckung schriftlich und verbunden mit einer konkreten Mängelbeschreibung zu melden.
  3. Weicht die Beschaffenheit des Werks bei Gefahrübergang nicht nur unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit ab, ist der Dienstleister verpflichtet, nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder ein neues Werk zu liefern. Die zum Zeck der Nacherfüllung anfallenden Aufwendungen sind vom Dienstleister zu tragen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, gerechnet ab Abnahme.
  5. Sämtliche Gewährleistungsansprüche entfallen,
    • sofern die Beanstandung auf der vertraglich vereinbarten Leistungsbeschreibung und/oder einer Verletzung der Mitwirkungspflichten des Kunden gemäß § 4 beruht;
    • sofern der Kunde ohne Zustimmung des Dienstleisters das Werk selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommenen Änderungen verursacht worden sind.
  6. Für unbegründete Gewährleistungsforderungen dem Dienstleister entstehende Aufwendungen sind gegen Nachweis gemäß § 6 zu
  7. Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gelten die Regelungen des § 9 entsprechend.

§ 9 Haftung

  1. Der Dienstleister haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Dienstleisters beruhen. Soweit dem Dienstleister keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Der Dienstleister haftet auch bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
  2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt ebenso unberührt wie die Eintrittspflicht bei der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Eine weitergehende Haftung ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden nach § 823 BGB.
  4. Im Falle der Haftung des Dienstleisters ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Mängelanzeigen oder Gewährleistungsforderungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt auch dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirken von außen (z.B. gegen Computerviren) die einzelnen Daten oder einen gesamten Datenbestand zu schützen.

§ 10 Rechtsübertragung

  1. Die Übertragung von dem Dienstleister zustehenden geistigen Schutzrechten erfolgt nur, wenn und soweit dies zur Realisierung des Vertragszwecks erforderlich ist oder auf Grundlage entsprechender Vereinbarung. Der Dienstleister räumt dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an den geistigen Schutzrechten ein, die zur vertragsgemäßen Nutzung des Werkes erforderlich sind. Sämtliche Rechte bleiben bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung dem Dienstleister vorbehalten.
  2. Zur Offenlegung des Quellcodes eines Werkes ist der Dienstleister nicht verpflichtet.
  3. Wird dem Kunden vom Dienstleister der Besitz an Sachen übertragen, verbleiben diese bis zur vollständigen Zahlung der Vergütung im Eigentum des Dienstleisters. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Dienstleister berechtigt, die Sachen zurückzunehmen.

§ 11 Elektronische Kommunikation

  1. Soweit sich Kunde und Dienstleister per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach folgender Maßgabe an:        
    In der E-Mail dürfen die gewöhnlichen Angaben nicht unterdrückt oder durch Anonymisierung umgangen werden; d.h., sie muss den Namen und die E-Mail Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) so wie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten. Eine im Rahmen dieser Bestimmung zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend, wenn sie diesen als Absender ausweist.
  2. Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet.

§ 12 Schlussbestimmung

  1. Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft des Dienstleisters, wenn der Kunde Kaufmann ist.
  2. Alle Änderungen und Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Kunde und Dienstleister bedürfen der Schriftform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzregelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt.
  4. Die Abtretung von Rechten und Pflichten des Kunden aus einem Vertragsverhältnis mit dem Dienstleister setzt zu ihrer Wirksamkeit die vorherige schriftliche Zustimmung des Dienstleisters voraus.